Wenn sich ein neuer Erdenbürger ankündigt, wird das Leben der (werdenden) Eltern oft ein wenig auf den Kopf gestellt. Eine wichtige Rolle in dieser Zeit spielen natürlich auch finanzielle Aspekte. Zum Glück erleichtert der Staat den Eltern in dieser Zeit den Start in einen neuen Lebensabschnitt.
Ab 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin gilt ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot. Das heißt, Sie können in dieser Zeit zwar noch arbeiten, müssen es aber nicht. Ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt dagegen im Normalfall bis 8 Wochen nach der Geburt. Bei einer Mehrlings- oder Frühgeburt kann dieses Verbot auch 12 Wochen betragen.
Wie lange bekommen Sie Mutterschutzgeld?
Mutterschutzgeld erhalten Sie während der gesamten Mutterschutzfrist.
Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe steht ihnen Mutterschutzgeld zu?
Wenn Sie zu Beginn Ihrer Schwangerschaft in einem Arbeitsverhältnis stehen - dazu gehört auch eine Teilzeitbeschäftigung, eine geringfügige Beschäftigung sowie ein Mini-Job (bis 400 Euro), Heimarbeit oder eine Ausbildung - und in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Sie Anspruch auf Mutterschutzgeld. Dies gilt auch für Studentinnen, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.
Normalerweise bekommen Sie netto so viel Gehalt wie vorher auch. Ihre Krankenkasse zahlt bis zu 13 Euro pro Tag und Ihr Arbeitgeber stockt diesen Betrag dann bis zur Höhe Ihres Durchschnitts-Netto-Verdienstes der letzten drei Monate auf.
Wenn Sie privat versichert sind, gelten für Sie die gleichen Regeln. Voraussichtlich bleibt Ihnen jedoch etwas weniger Geld als bisher. Sie erhalten keinen Tagessatz von Ihrer Krankenkasse, sondern eine Einmalzahlung in Höhe von 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Ihr Arbeitgeber berechnet seinen Zuschuss jedoch so, als wären Sie gesetzlich versichert und bekämen den üblichen Kassensatz.
Sind Sie familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung, erhalten Sie ebenfalls lediglich eine Einmalzahlung in Höhe von 210 Euro vom Bundesversicherungsamt.
Wenn Sie am Tag, an dem Ihre Schutzfrist beginnt, Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, so erhalten Sie Mutterschutzgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Es wird jedoch nicht vom Arbeitsamt bezahlt, sondern von der Krankenkasse, da das Arbeitsamt Sie durch das in der Mutterschutzfrist herrschende Beschäftigungsverbot nicht mehr vermitteln kann und Sie dem Arbeitsmarkt somit nicht zur Verfügung stehen.
Für Geburten seit dem 1. Januar 2007 tritt das Elterngeld an die Stelle des früheren Erziehungsgeldes. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des nach der Geburt wegfallenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro. Anspruchsberechtigte, aber nicht erwerbstätige Elternteile - wie Arbeitslosengeld-Empfänger oder Studenten - erhalten mindestens 300 Euro monatlich.
Die Höhe des Elterngeldes errechnet sich aus dem Nettoeinkommen der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes.
In der Zeit, in der Elterngeld bezogen wird, darf nicht länger als 30 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden.
Ein Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Geht auch der andere Elternteil für mindestens zwei Monate nicht mehr als 30 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nach, so erhöht sich der Anspruch um weitere zwei Monate.
Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag muss zwar nicht sofort nach Geburt des Kindes gestellt werden, rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Eingang des Antrags gewährt.
Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können das Elterngeld auch allein für die vollen 14 Monate erhalten.
Bedingung ist jedoch, dass das Kind ausschließlich bei dem Elternteil in der Wohnung lebt, dem die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht.






